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Unsere Satzung

des Gesangvereins Harmonie 1886 Palmbach e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweckbestimmung

Der Gesangverein Harmonie 1886 Palmbach e.V. mit Sitz in Karlsruhe-Palmbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.

§ 2 Keine eigenwirtschaftliche Zwecke

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Verwendung der Mittel

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Fremde Zwecke und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Aufbau und Gliederung des Vereins

  1. Männerchor
  2. Frauenchor
  3. Gemischter Chor
  4. Kinder und Jugendchor

§ 6 Aufgaben des Vereins

Seiner Aufgabe wird der Verein insbesondere gerecht durch:

  1. abzuhaltende Chorproben
  2. Durchführung von Konzerten und sonstigen kulturellen und geselligen Veranstaltungen
  3. Mitwirkung bei Feiern gemeinnütziger und kultureller Art
  4. Beteiligung an Sängerfesten der Dachorganisationen sowie deren Mitgliedsvereine

§ 7 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können Personen vom 14. Lebensjahr ab werden. Sie können dem Verein als aktive oder passive Mitglieder beitreten; der Beitritt kann mündlich oder schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

Die Ehrenmitgliedschaft wird einem Mitglied bei einer aktiven Vereinszugehörigkeit von 30 Jahren erteilt.

Passive Mitgliedern wird die Ehrenmitgliedschaft nach 40 Jahren Vereinszugehörigkeit verliehen.

Außerdem können Personen, die sich ganz besonders um den Verein verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden auch wenn sie nicht Mitglied des Vereins waren.
Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, soweit es die finanzielle Lage des Vereins erlaubt. Auch in diesem Falle entscheidet die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 8 Verwaltung

Verwaltungsorgane sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Hauptversammlung

§ 9 Vorstand

  1. 1. Vorsitzende/r
  2. 2. Vorsitzende/r
  3. Sängerinnenvertreterin
  4. Sängervertreter
  5. Schriftführer/in
  6. Pressewart/in
  7. Kassierer/in
  8. Unterkassierer/in
  9. 4 Beisitzer/innen
  10. Vizedirigent/in
  11. Vergnügungsausschußvorsitzende/r
  12. Notenverwalterin
  13. Notenverwalter

Der Vergnügungsausschuß soll aus vier Mitgliedern bestehen.

Die Geschäfte des Vereins werden vom 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

Sofern Geschäfte das Vereinsvermögen berühren, ist die Zustimmung des Gesamtvorstandes einzuholen.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende sein Amt nur dann ausüben, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

§ 10 Sitzungen des Vorstandes

Der 1. Vorsitzende hat mindestens einmal im Kalendervierteljahr eine Sitzung des Vorstandes einzuberufen. Bei sonstigen Angelegenheiten kann der 1. Vorsitzende Sitzungen nach eigenem Ermessen einberufen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Für alle Beschlüsse gilt die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die abgehaltenen Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer Protokoll zu führen.

Bei dringlichen Ausgaben ist der 1. Vorsitzende berechtigt, über Beträge bis zu DM 250,- nach seinem Ermessen zu entscheiden.

§ 11 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jährlich, in der Regel im Monat Januar, statt. Sie wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Diese kann auch den 2. Vorsitzenden mit der Leitung der Versammlung beauftragen.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

In der Hauptversammlung sind die Geschäfts-, Kassen-, und Revisionsberichte zu erstatten und über die Entlastung des Vorstandes Beschluß zu fassen.

Die Hauptversammlung wählt den Vorstand für zwei Jahre. Die Sängerinnenvertreterin und der Sängervertreter werden auf Vorschlag des Frauen-, bzw. Männerchores bestätigt.

Die Wahl des Vorstandes kann sowohl in offener als auch in geheimer Wahl durchgeführt werden. Fordert ein anwesendes Mitglied die geheime Wahl, so muß in geheimer Wahl gewählt werden. Zur Wahl des Vorstandes ist von der Hauptversammlung ein Wahlausschuß, bestehend aus drei Mitgliedern, zu wählen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes durch Tod, Niederlegung des Amtes, Wegzug, Ausschluß etc. aus, so ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Hauptversammlung ein anderes Mitglied an dessen Stelle zu berufen.

Die Hauptversammlung ist durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Karlsruhe-Wettersbach eine Woche vor deren Durchführung den Mitgliedern unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung bekannt zu geben.

Anträge zur Hauptversammlung sind bis spätestens ein Tag vor Beginn derselben beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, außer im Falle der §§ 13 und 15 dieser Satzung, gefaßt.

Außerordentliche Hauptversammlungen können von einem Drittel der Mitglieder gefordert werden. Erforderlichenfalls kann auch der Vorstand solche einberufen.

Über die Hauptversammlung ist Protokoll zu führen und vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Zwei Kassenrevisoren sind von der Hauptversammlung zu wählen, die im Vorstand weder Sitz noch Stimme haben dürfen.

Die Revisoren haben das Recht, jederzeit Kassenprüfungen vorzunehmen und die Pflicht, mindestens einmal jährlich solche Prüfungen durchzuführen und der Hauptversammlung darüber zu berichten.

§ 12 Musikalische Leitung

Der musikalische Leiter des Chores wird vom Vorstand verpflichtet, wobei die aktiven Mitglieder ein Beratungsrecht besitzen. Die Vergütung des Chorleiters wird vom Vorstand festgelegt.

Der Chorleiter ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich.

§ 13 Satzungsänderung

Zur Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit einer ordentlich einberufenen Hauptversammlung erforderlich.

§ 14 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Austritt
    Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden, unter Begleichung der fälligen Beiträge bis zum Ende des Geschäftsjahres, erfolgen.
  2. Ausschluß
    Der Vorstand kann Mitglieder, die das Ansehen des Vereins schädigen, oder mit ihren Beiträgen mehrere Jahre im Rückstand sind, von der Mitgliedschaft ausschließen. Mitglieder, die vom Vorstand ausgeschlossen wurden, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Vereins zu. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist bindend.
  3. Verlust der Ansprüche
    Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur von einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung möglich. Dabei müssen mindestens Dreiviertel der Mitglieder anwesend sein und hiervon Zweidrittel für die Auflösung stimmen.

Sind in der Versammlung nicht Dreiviertel der Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Hauptversammlung einberufen werden und ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen. Die Auflösung des Vereins beschließende Hauptversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens, wofür die Bestimmungen des § 16 maßgebend sind.

§ 16 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Folgende Beschlüsse und Bestimmungen dürfen erst nach der jeweiligen Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden:
Das Vereinsvermögen ist der Ortsverwaltung Karlsruhe-Wettersbach zur Aufbewahrung zu übergeben und darf nach Ablauf einer Sperrfrist von zwei Jahren nur für gemeinnützige Zwecke, für Kunstpflege oder Volksbildung verwendet werden. Sollte sich innerhalb der Sperrfrist ein neuer Gesangverein mit demselben Zweck und Gemeinnütziger Grundlage in Karlsruhe Ortsteil Palmbach bilden, so ist diesem das Vermögen zuzuführen.

 

Vorstehende Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 14. Januar 2014 beschlossen.

Roland Heimann

 

VR 314, Gesangverein Harmonie 1886 Palmbach e.V.

Die durch Mitgliederversammlung vom 14.01.2014 beschlossene Änderung der Satzung, die in der vorstehenden Niederschrift beurkundet ist, wurde am 24. März 2014 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach eingetragen.

Karlsruhe-Durlach, den 20.03.2014

Amtsgericht Karlsruhe-Durlach
-Registergericht

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