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Unsere Satzung

Satzung des Gesangvereins Harmonie 1886 Palmbach e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird darauf verzichtet, geschlechtsspezifische Formulierungen zu verwenden. Soweit personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

§ 1 Name und Sitz

Der Gesangverein Harmonie 1886 Palmbach e.V., im Folgenden Verein genannt, hat seinen Sitz in Karlsruhe. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer VR 120314 eingetragen.

Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • regelmäßige Chorproben
  • Durchführung öffentlicher Konzerte und musikalischen und chorischen Veranstaltungen
  • Teilnahme sowohl am örtlichen Vereinsleben als auch an kulturellen Veranstaltungen weltlicher und kirchlicher Art
  •  Aktive Presse-, Öffentlichkeits- und Medienarbeit in sozialen Medien

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Vereinsämter werden unentgeltlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Mitgliedern des Vorstandes für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung bezahlt wird.

Für alle ehrenamtlich Tätigen des Vereins kann der Vorstand im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen (§ 3 Nr. 26a EStG) für ihre Tätigkeit eine angemessene Aufwandspauschale nach der Finanzlage des Vereins beschließen.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. aktiven Mitgliedern
  2. passiven Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Die Beiträge können sich in Abhängigkeit von der Mitgliedschaft in der Höhe unterscheiden. Auf Antrag kann der Vorstand Beiträge stunden, kürzen oder aussetzen.
Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, die auch die Bedingungen zur Ernennung für ein Ehrenmitglied enthält und die nicht wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist, vom Vorstand erlassen und in der Mitgliederversammlung bekanntgegeben wird.
Alle Mitglieder ab 14 Jahren haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

§ 5 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch Tod.
Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste
Mitgliederversammlung entscheidet. Der Vorstand kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte anordnen. Das Ruhen der Mitgliedschaft entbindet jedoch nicht von der Pflicht zur Beitragszahlung.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf anteilige Erstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge oder Teile des Vereinsvermögens.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind 

  • die Mitgliederversammlung und
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und findest mindestens einmal im Jahr statt.

Der Erste Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, beruft die Mitgliederversammlung in der Regel im ersten Quartal mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen ein. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Ortsverwaltung Karlsruhe-Wettersbach oder in Textform. In die Einladung ist aufzunehmen, dass Anträge zur Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand gestellt und begründet werden müssen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe für das Einberufungsverlangen gefordert wird.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Der Vorstand beschließt die Art der Versammlung (in Präsenz oder virtuell) und teilt dies in der Einladung mit.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie bestellt den Vorstand sowie zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen außer im Falle des § 11 und § 12 dieser Satzung gefasst.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  • dem 1. Vorsitzenden,
  • dem 2. Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer,
  • dem Schatzmeister

und bis zu sieben Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden in Textform unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Die Beschlüsse können im Eilfall auch außerhalb von Vorstandssitzungen schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung erklären.

Alle Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Musikalische Leitung

Die musikalische Leitung des Chores wird vom Vorstand verpflichtet. Sie ist für die musikalische Arbeit des Chores verantwortlich. Näheres regelt der jeweilige Chorleitervertrag.

§ 10 Datenschutz

Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.

Im diesem Rahmen werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Kommunikationsdaten, Zeitpunkt des Eintritts in den Verein, Ehrungen. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft erfasst, verarbeitet und gespeichert.

Für das Beitragswesen wird die Bankverbindung des Mitglieds (IBAN, BIC) gespeichert.

Jedes Mitglied hat das Recht auf

  • Auskunft über seine gespeicherten Daten
  • Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
  • Sperrung seiner Daten
  • Löschung seiner Daten

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt. Ein Datenverkauf findet nicht statt.

Das Nähere regelt eine Datenschutzordnung, die nicht wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist, vom Vorstand erlassen und in der Mitgliederversammlung bekannt gemacht wird.

§ 11 Satzungsänderungen

Zur Satzungsänderung ist die Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur von einer zu diesem Zweck ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung möglich.

In der einberufenen Mitgliederversammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Die die Auflösung des Vereins beschließende Hauptversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens, wofür die Bestimmungen des § 13 maßgebend sind.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsverwaltung Karlsruhe-Wettersbach, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des Finanzamtes oder des Registergerichts notwendig werden. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 19.03.2024 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung tritt außer Kraft.

Karlsruhe, den 20.03.2024


- Unterschrift –

 

 

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